Ihr Garten in der WEG: Was Sie dürfen – und was nicht
30Juni
Der eigene Garten direkt vor der Wohnung – ein Traum
Besonders, wenn Sie das alleinige Nutzungsrecht dafür haben. Aber bedeutet das auch, dass Sie dort schalten und walten können, wie Sie möchten? Die Antwort ist jein.
Auch wenn Sie den Garten allein nutzen, gehört er rechtlich der gesamten Eigentümergemeinschaft. Ihre Sondernutzungsrechte sind meist in der Teilungserklärung oder einer späteren Vereinbarung geregelt. Und genau hier liegt der Schlüssel.
Wer den Garten nutzt, pflegt ihn auch.Ihre Pflicht ist die Instandhaltung. Das bedeutet: Rasen mähen, Pflanzen gießen, Unkraut jäten. Die Kosten dafür tragen Sie – selbst wenn das nicht explizit in der Vereinbarung steht. Das hat der Bundesgerichtshof so entschieden.
Pool oder Gartenhaus? Nur mit Zustimmung.
Ein neues Blumenbeet ist vornehmlich unproblematisch. Sobald Sie aber bauliche Veränderungen planen, wie einen Pool, ein Gartenhaus oder eine feste Terrasse, brauchen Sie die Zustimmung aller Miteigentümer. Ihre Pläne dürfen die anderen nicht beeinträchtigen und das Gesamtbild der Anlage nicht stören.
Unser Rat: Sorgen Sie für eine klare, schriftliche Regelung. Ein Blick in die Teilungserklärung oder eine gemeinsame Vereinbarung schützt vor Missverständnissen und sichert das gute nachbarschaftliche Verhältnis. So bleibt der Garten das, was er sein soll: ein Ort der Freude.